Direkt zum Textanfang springen Hauptnavigation überspringen

Hauptnavigation

Sie sind hier: Startseite  Aktuelles Kinder und Abgeltungsteuer

Kinder und Abgeltungsteuer

Viele Eltern ziehen in Hinblick auf die Abgeltungsteuer in Betracht, mit einem Kinderdepot Steuern zu sparen. Bei der Ausgestaltung ist jedoch Vorsicht geboten: Auch Kinder müssen Abgeltungsteuer bezahlen, wenn ihre Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag liegen.

Dies wird in der Regel nicht der Fall sein. Deshalb sollte man sich – wie bisher – eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt ausstellen lassen. Mit dieser Bescheinigung müssen Kinder dann auf Konten und Depots weder Abgeltungsteuer noch Solidaritätszuschlag oder eventuelle Kirchensteuer zahlen.

Andererseits haben zu Beginn des Jahres 2007, als die Sparerfreibeträge gekürzt wurden, einige Eltern Vermögen auf ihre Kinder übertragen, um die Sparerfreibeträge der Kinder komplett auszunutzen und andererseits ihre eigene Progression in der Einkommensteuer zu reduzieren. Kinder haben neben dem Sparerfreibetrag auch einen Grundfreibetrag frei, so dass sie derzeit insgesamt 8.465 Euro jährlich steuerfrei einstreichen dürfen. Legt man eine Verzinsung von vier Prozent pro Jahr zugrunde, entspräche dies einem Vermögen von 212.520 Euro.

Im Zuge der Abgeltungsteuer werden aber ab 2009 Kapitalerträge pauschal mit 25 Prozent versteuert und somit lösgelöst vom übrigen Einkommen behandelt. Dies bedeutet, dass auch Kinder alle Einkünfte, die über den Sparerfreibetrag von 801 Euro hinausgehen, pauschal versteuern müssen. Nehmen aber die Kinder die Kapitaleinnahme freiwillig in die Steuererklärung auf, so werden die Abgaben so berechnet, als gäbe es keine Abgeltungsteuer. Dann bleiben die Erträge bis 8.465 Euro wieder steuerfrei. Zu beachten ist dabei aber, dass die Kinder ab einem Jahreseinkommen von über 4.260 Euro nicht mehr beitragsfrei bei den Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden dürfen. Zudem haben Eltern nur einen Anspruch auf Kindergeld, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Sicherheitshalber sollte in solchen Fällen immer ein Steuerberater zu Rate gezogen werden. Keinesfalls sollte das Geld, das den Kindern übertragen wurde, wieder zurück transferiert werden, denn dann fordert das Finanzamt die eingesparten Steuern inklusive Zinsen wieder zurück.

11.07.2008

← Zurück zu Aktuelles

Fußnavigation überspringen

Fußnavigation

Impressum | Rechtliche Hinweise | Barrierefreiheit

© Copyright 2004-2009 Silvia-Fischer-Finanz | Finanzberaterin, Finanzberatung
Lena-Christ-Straße 2, 82031 Grünwald bei München. Alle Rechte vorbehalten.

 

Ein Stapel Tageszeitungen als Symbol für Neuigkeiten